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GmbH als Organgesellschaft—Anpassungsbedarf für alte Gewinnabführungsverträge bis Ende 2019

Bestehende Verträge müssen bis spätestens 31. Dezember 2019 geändert werden.

Nach einer neuen Verfügung des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 3.4.2019 müssen bestimmte alte Gewinnabführungsverträge mit Organgesellschaften in der Rechtsform der GmbH bis zum 31.12.2019 angepasst werden, damit die steuerliche Organschaft auch künftig anerkannt wird.

Betroffen sind vor dem 1.1.2006 abgeschlossene Gewinnabführungsverträge, die noch keinen Verweis auf die oder keine Widergabe der mit Gesetz vom 9.12.2004 eingeführten Verjährungsregelung des § 302 Abs. 4 AktG enthalten (z.B. „Die Verlustübernahme erfolgt nach Maßgabe des § 302 Abs. 1 – 3 AktG").

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung (BMF v. 16.12.2005) war dies für vor dem 1.1.2006 abgeschlossene Altverträge unschädlich. Der BFH hat jedoch mit Urteil vom 10.5.2017 (DStR 2017, 2429) anders entschieden. Dem schließt sich das BMF jetzt an.

Die oben genannten Altverträge müssen somit bis spätestens zum Ablauf des 31.12.2019 angepasst werden. Es ist zwingend ein dynamischer Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zu vereinbaren (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG). Die fünfjährige Mindestlaufzeit beginnt nicht neu.

Die Änderung des Gewinnabführungsvertrags bedarf der Schriftform sowie der Zustimmung der Gesellschafter des Organträgers und der Organgesellschaft, wobei der Gesellschafterbeschluss der Organgesellschaft (GmbH) der notariellen Beurkundung und der Eintragung in deren Handelsregister bedarf, so dass rechtzeitig mit der Umsetzung begonnen werden sollte.

Für Organgesellschaften (nicht Organträger!) in der Rechtsform der Aktiengesellschaft gilt § 302 AktG bereits kraft Gesetzes; die Änderung der Verwaltungspraxis ist insoweit unbeachtlich.

Bei Fragen sowie der Umsetzung einer Anpassung unterstützen wir gerne.

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